Weitere Entscheidung unten: OVG Bremen, 17.10.1994

Rechtsprechung
   BVerwG, 30.05.1994 - 1 B 112.94   

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https://dejure.org/1994,12743
BVerwG, 30.05.1994 - 1 B 112.94 (https://dejure.org/1994,12743)
BVerwG, Entscheidung vom 30.05.1994 - 1 B 112.94 (https://dejure.org/1994,12743)
BVerwG, Entscheidung vom 30. Mai 1994 - 1 B 112.94 (https://dejure.org/1994,12743)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Beschwerde gegen einen Beschluss eines Oberverwaltungsgerichts

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerfG, 22.10.1986 - 2 BvR 197/83

    Solange II

    Auszug aus BVerwG, 30.05.1994 - 1 B 112.94
    Weder Art. 19 Abs. 4 GG noch Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistet einen weiteren Rechtszug (BVerfGE 73, 339 ).
  • VG Berlin, 23.08.2000 - 3 A 715.00

    Anspruch auf eine Gymnasialempfehlung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes;

    Denn ein Anspruch auf Besuch einer bestimmten Schule innerhalb eines Schulzweiges/einer Schulart besteht von Verfassungs wegen nicht (VGH Mannheim, Beschlüsse vom 31. August 1988 - 9 S 2624.88 - NVwZ 1990, 87 - und vom 24. November 1994 - 9 S 3100.95 - BWVP 1996, 62; OVG Bremen, Beschluss vom 17. Oktober 1994 - OVG 1 B 112.94 - SPE 133 Nr. 6 S. 25; OVG Münster, Beschluss vom 2. April 1984 - 5 B 403.84 - NVwZ 1984, 804; Beschlüsse der Kammer vom 19. Juni 1997 - VG 3 A 705.97, vom 15. Juli 1998 - VG 3 A 517.98 - und vom 12. Juli 1999 - VG 3 A 570.99).

    Auch wenn - wie dargelegt - von Verfassungs wegen ein Anspruch auf Besuch einer bestimmten Schule innerhalb eines Schulzweigs/einer Schulform nicht besteht, stellt die Festlegung der Auswahlkriterien für den Zugang zu bestimmten Oberschulen im Falle von Kapazitätsengpässen eine für die Abgrenzung zwischen dem Elternrecht auf Pflege und Erziehung der Kinder (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG) und dem staatlichen Erziehungsauftrag (Art. 7 Abs. 1 GG) wesentliche und deshalb durch Rechtsnorm zu regelnde Frage dar (vgl. zur Grundrechtsrelevanz des Zugangs zu einer bestimmten Schule außer den o. g. Entscheidungen der Kammer und des Oberverwaltungsgerichts Berlin OVG Bremen - OVG 1 B 112.94 - SPE 133 Nr. 6 S. 23, 26 unter Hinweis auf BVerfG, NVwZ 1984, 781).

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Rechtsprechung
   OVG Bremen, 17.10.1994 - 1 B 112/94   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1994,45217
OVG Bremen, 17.10.1994 - 1 B 112/94 (https://dejure.org/1994,45217)
OVG Bremen, Entscheidung vom 17.10.1994 - 1 B 112/94 (https://dejure.org/1994,45217)
OVG Bremen, Entscheidung vom 17. Oktober 1994 - 1 B 112/94 (https://dejure.org/1994,45217)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Aufnahme in Schulen - Auswahlanspruch zwischen bilingualem Bildungsgang einer Stufenschule und eines durchgängigen Gymnasiums - Rechtmäßigkeit eines Losverfahrens für regionale Bewerbergruppen

 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerfG, 06.02.1984 - 1 BvR 1204/83

    Grenzziehung - Elternrecht - Schulaufsichtsrechtliche Gestaltungsbefugnis des

    Auszug aus OVG Bremen, 17.10.1994 - 1 B 112/94
    Mit Beschluß vom 06.02.1984, in dem über die Rechtmäßigkeit der Zuweisung eines bremischen Schülers an eine Stufenschule anstelle des Gymnasiums zu entscheiden war, hat das Bundesverfassungsgericht (1 BvR 1204/83 Vorprüfungsausschuß NVwZ 1984, 781) darauf hingewiesen, daß mit der Verneinung eines Anspruchs auf Auswahl einer örtliche bestimmten Schule nicht dargetan ist,.
  • VG Bremen, 10.07.2009 - 1 V 452/09

    Kein Anspruch auf Aufnahme in das Hermann-Böse-Gymnasium zum Schuljahr 2009/10

    Die von der Antragsgegnerin vorgenommene Bestimmung der Aufnahmefähigkeit, die der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegt (vgl. OVG Bremen, Beschl.v. 12.09.2008, a.a.O.m.w.N.), für die 5. Jahrgangsstufe des Hermann-Böse-Gymnasiums für das Schuljahr 2009/10 mit 90 Plätzen - drei Klassenverbände mit je 30 Schülerinnen und Schüler - ist rechtlich nicht zu beanstanden (so bereits das Oberverwaltungsgericht Bremen, Beschl.v. 17.10.1994 - 1 B 112/94 -, für das Schuljahr 1994/95 zum Hermann-Böse-Gymnasium, dessen Gebäude unter Denkmalschutz steht; vgl. http://de.wikipedia.org/wiki/Hermann-B %C3 %B6se-Gymnasium).

    Selbst ein Klassenverband mit nur 22 Kindern bedürfte aber nach der vom Oberverwaltungsgericht Bremen gerade zum Hermann-Böse-Gymnasium ergangenen Rechtsprechung, nach der Sollgrößen für Klassenräume nach der Formel 2 qm pro Schüler zuzüglich 10 qm Bewegungsfläche vor der Tafel plausibel erscheinen (vgl. Beschl.v. 17.10.1994 - 1 B 112/94 -), im Grundsatz eines Klassenraums mit einer Größe von 54 qm.

    Deswegen sei unbedenklich, wenn die senatorische Behörde die andernorts vorgesehene Überlast von bis zu 10 % mit Rücksicht auf die tatsächlichen Raumverhältnisse an dieser Schule für ausgeschlossen halte ( OVG Bremen, Beschl.v. 17.10.1994 - 1 B 112/94 -).

    Dies entspricht exakt der vom Oberverwaltungsgericht Bremen in seinem zum Hermann-Böse-Gymnasium ergangenen Beschluss vom 17.10.1994 (-1 B 112/94 -) für ein bilinguales Gymnasium aufgestellten Vorgabe.

  • OVG Bremen, 17.08.2009 - 2 B 220/09

    Schulzuweisung Hermann-Böse-Gymnasium 2009 - Festsetzung der Aufnahmekapazität;

    Bereits im Beschluss vom 17.10.1994 (Az. 1 B 112/94) hat das Oberverwaltungsgericht die Beschränkung der Klassenstärke auf 30 Schülerinnen und Schülern in den 5. Klassen des H-Gymnasiums für zulässig gehalten.

    Legt man die von der Antragsgegnerin für Klassenräume angestrebten Sollgrößen zugrunde (2 qm pro Schüler zzgl. 10 qm vor der Tafel), die das Oberverwaltungsgericht als unbedenklich angesehen hat (vgl. B. v. 17.10.1994 - 1 B 112/94 -), und berücksichtigt man ferner, dass die Klassenstärke der Sekundarstufe am H-Gymnasium in der Regel 30 Schülerinnen und Schüler beträgt und es in den Jahrgangsstufen 6 bis 9 insgesamt bereits 14 Klassenverbände geben wird, so wird deutlich, dass die Klassenräume bis zur absoluten Obergrenze ausgelastet sind (vgl. OVG Bremen, B. v. 17.10.1994, a.a.O.).

    Auch der Hinweis auf die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts vom 12.09.2008 (Az. 1 B 391/08) und 17.10.1994 (Az. 1 B 112/94) bringt insoweit nicht die für die Darlegung erforderliche hinreichende Klarstellung.

  • OVG Bremen, 04.10.2001 - 1 B 363/01

    Wahlrecht der Eltern über unterschiedlicher Organisationsformen eines

    Wie der Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung immer wieder ausgeführt hat (Beschl. v. 22.10.1992 - 1 B 86/92 , NVwZ-RR 1993, 144 [145]; Beschl. v. 15.11.1993 - 1 T 4/93 - Beschl. v. 17.10.1994 - 1 B 112/94 -), muß Schulerziehung altersgemäß gewährt und kann nicht gleichwertig nachgeholt werden.
  • OVG Bremen, 19.08.2009 - 2 B 246/09

    Schulzuweisung Integrierte Stadtteilschule Leibnizplatz - Integrierte

    Bereits im Beschluss vom 17.10.1994 (Az. 1 B 112/94) hat das Oberverwaltungsgericht die Beschränkung der Klassenstärke auf 30 Schülern in den 5. Klassen des H.-Gymnasiums für zulässig gehalten.

    Legt man die von der Antragsgegnerin für Klassenräume angestrebten Sollgrößen zugrunde (2 qm pro Schüler zzgl. 10 qm vor der Tafel), die das Oberverwaltungsgericht als unbedenklich angesehen hat (vgl. B. v. 17.10.1994 - 1 B 112/94 -), und berücksichtigt man ferner, dass die Klassenstärke der Sekundarstufe am H.-Gymnasium in der Regel 30 Schüler beträgt und es in den Jahrgangsstufen 6 bis 9 insgesamt bereits 14 Klassenverbände geben wird, so wird deutlich, dass die Klassenräume bis zur absoluten Obergrenze ausgelastet sind (vgl. OVG Bremen, B. v. 17.10.1994, a.a.O.).

  • VG Bremen, 31.07.2008 - 1 V 1991/08

    Anspruch auf Zuweisung zur Gesamtschule Mitte

    Sie hat die Folgen des rechtswidrigen Auswahlverfahrens im Rahmen des Zumutbaren durch zusätzliche Anstrengungen auszugleichen, bevor sie sich gegenüber den benachteiligten Bewerberinnen und Bewerbern auf Kapazitätserschöpfung berufen kann (vgl. OVG Bremen, Beschl.v. 25.09.1990 - 1 B 55/90 - OVG Bremen, Beschl.v. 17.10.1994 - 1 B 112/94 -).

    Das Nachrückverfahren ist zur Auffüllung der vorgeplanten Aufnahmeplätze vorgesehen (vgl. OVG Bremen, Beschl.v. 25.09.1990 - 1 B 55/90 - OVG Bremen, Beschl.v. 17.10.1994 - 1 B 112/94 -).

  • VG Bremen, 31.07.2008 - 1 V 1518/08
    Es lässt sich nicht feststellen, dass - darauf hat sich die die verwaltungsgerichtliche Überprüfung im Rahmen der Kapazitätsfestsetzung zu beschränken (vgl. OVG Bremen, Beschl v. 10.02.2005 - 1 B 463/04 - OVG Bremen, Beschl v. 17.10.1994 - 1 B 112/94 -) - die Antragsgegnerin das ihr nach § 6 Abs. 1 Satz 1 BremSchulVwG zustehende schulorganisatorische Ermessen insoweit nicht ordnungsgemäß ausgeübt hat, insbesondere etwa von sachwidrigen Überlegungen ausgegangen ist.

    Die genannten vier Räume weisen nach den von der Antragsgegnerin vorgelegten Raumplänen Größen von nur 58, 44 qm, 53, 85 qm, 58, 03 qm bzw. 53, 11 qm auf und erfüllen damit schon für 30 Schüler nicht die intern von der Antragsgegnerin zugrunde gelegten und in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Bremen als plausibel erachteten (vgl. OVG Bremen, Beschl.v. 31.10.1996 - 1 B 112/94 - für das Hermann-Böse-Gymnasium) Sollgrößen für Klassenräume mit 2 qm pro Schüler zuzüglich 10 qm Bewegungsfläche vor der Tafel.

  • VG Bremen, 29.07.2008 - 1 V 2016/08
    Sie hat die Folgen des rechtswidrigen Auswahlverfahrens im Rahmen des Zumutbaren durch zusätzliche Anstrengungen auszugleichen, bevor sie sich gegenüber den benachteiligten Bewerberinnen und Bewerbern auf Kapazitätserschöpfung berufen kann (vgl. OVG Bremen, Beschl.v. 25.09.1990 - 1 B 55/90 - OVG Bremen, Beschl.v. 17.10.1994 - 1 B 112/94 -).

    Das Nachrückverfahren ist zur Auffüllung der vorgeplanten Aufnahmeplätze vorgesehen (vgl. OVG Bremen, Beschl.v. 25.09.1990 - 1 B 55/90 - OVG Bremen, Beschl.v. 17.10.1994 - 1 B 112/94 -).

  • VG Bremen, 28.07.2008 - 1 V 1966/08
    Im Rahmen der Kapazitätsfestsetzung beschränkt sich die verwaltungsgerichtliche Überprüfung darauf, ob die Antragsgegnerin das ihr nach § 6 Abs. 1 Satz 1 BremSchulVwG zustehende schulorganisatorische Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt hat oder ob sie insbesondere von sachwidrigen Überlegungen ausgegangen ist (OVG Bremen, Beschl v. 10.02.2005 - 1 B 463/04 - OVG Bremen, Beschl v. 17.10.1994 - 1 B 112/94 -).

    Die von ihr intern für ein gegliedertes Schulsystem zugrunde gelegten allgemeinen Sollgrößen für Klassenräume (2 qm pro Schüler zuzüglich 10 qm Bewegungsfläche vor der Tafel, vgl. dazu OVG Bremen, Beschl.v. 31.10.1996 - 1 B 112/94 -) gelten nach ihren eigenen Angaben für die Gesamtschule West gerade nicht.

  • VG Bremen, 29.07.2008 - 1 V 1525/08
    Es lässt sich nicht feststellen, dass - darauf hat sich die verwaltungsgerichtliche Überprüfung im Rahmen der Kapazitätsfestsetzung zu beschränken (vgl. OVG Bremen, Beschl v. 10.02.2005 - 1 B 463/04 - OVG Bremen, Beschl v. 17.10.1994 - 1 B 112/94 -) - die Antragsgegnerin das ihr nach § 6 Abs. 1 Satz 1 BremSchulVwG zustehende schulorganisatorische Ermessen insoweit nicht ordnungsgemäß ausgeübt hat, insbesondere etwa von sachwidrigen Überlegungen ausgegangen ist.
  • VG Bremen, 28.07.2008 - 1 V 1520/08
    Es lässt sich nicht feststellen, dass - darauf hat sich die die verwaltungsgerichtliche Überprüfung im Rahmen der Kapazitätsfestsetzung zu beschränken (vgl. OVG Bremen, Beschl v. 10.02.2005 - 1 B 463/04 - OVG Bremen, Beschl v. 17.10.1994 - 1 B 112/94 -) - die Antragsgegnerin das ihr nach § 6 Abs. 1 Satz 1 BremSchulVwG zustehende schulorganisatorische Ermessen insoweit nicht ordnungsgemäß ausgeübt hat, insbesondere etwa von sachwidrigen Überlegungen ausgegangen ist.
  • VG Bremen, 13.08.2012 - 1 V 645/12

    Anspruch auf Aufnahme in das Alte Gymnasium zum Schuljahr 2012/13

  • VG Bremen, 10.07.2009 - 1 V 750/09

    Kein Anspruch auf Aufnahme in die ISS Leibnizplatz zum Schuljahr 2009/10

  • VG Bremen, 10.07.2009 - 1 V 689/09

    Kein Anspruch auf Aufnahme in das Kippenberg Gymnasium zum Schuljahr 2009/10

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